d) Die Beschwerdeführerin beruft sich des weiteren auf den nach Art. 9 BV zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben. aa) Soweit in diesem Verfassungsgebot eine Schranke gegen die erfolgten Änderungen und Ergänzungen der Richtlinien erblickt wird, ist darauf aus den dargelegten Gründen mangels praktischer Relevanz nicht weiter einzugehen (Erw. 7b). Nur am Rande sei daher erwähnt, dass eine in Richtlinien verfasste Verwaltungspraxis nach vorherrschender Sicht für sich alleine keine verbindliche Vertrauensbasis zu begründen vermöchte. Wie gezeigt, kann eine solche Praxis im Bedarfsfall unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden.