Dasselbe liesse sich übrigens ebenso für einen Ausschluss der früher in gewissem Masse eventuell zugelassenen Doppelzählungen ins Feld führen. Eine allfällige Praxisänderung wäre mithin nicht nur grundsätzlich, sondern auch sachlich begründet erfolgt. Aufgrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Zahl der zu bearbeitenden Gesuche und der damit einher gehenden Sensibilisierung des Beurteilungsgremiums liesse sich schliesslich die Auffassung vertreten, dass von einer besseren Rechtserkenntnis oder aber zumindest von einem Wandel der Verhältnisse auszugehen wäre, wogegen das Interesse an der Rechtssicherheit zu weichen hätte.