Soweit behauptet wird, dass die Stundendauer in der Vergangenheit insofern anders verstanden worden sei, als auch Lektionen von 45 bis 50 Minuten Dauer genügt hätten, lässt das Departement dies nicht gelten. Ein Beleg dafür muss nicht bereits in der früheren Auffassung der Schulleitung erblickt werden, zumal sich die Möglichkeit nicht ausschliessen lässt, dass in dieser Hinsicht ein unbemerkt gebliebenes Missverständnis bestanden haben könnte. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann letztlich offen bleiben. So macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, dass lediglich in ihrem Falle, nicht aber in anderen Fällen auf vollen Stunden à 60 Minuten beharrt worden wäre.