Dass im Lichte dieser Begrifflichkeit von einer Stundendauer von 60 Minuten ausgegangen wird, bewegt sich zweifelsohne im Rahmen vertretbarer Ermessensausübung, die hier nicht weiter zu hinterfragen ist (Erw. 1c). Weshalb die Richtlinien in dieser Hinsicht einer präziseren Definition bedürften, leuchtet nicht ein, und schon gar nicht kann darin ein Beispiel für ihre fehlende Klarheit erblickt werden. Soweit behauptet wird, dass die Stundendauer in der Vergangenheit insofern anders verstanden worden sei, als auch Lektionen von 45 bis 50 Minuten Dauer genügt hätten, lässt das Departement dies nicht gelten.