Insbesondere wird auch nicht im Ansatz unterlegt, inwiefern die Beschwerdeführerin die in den alten Richtlinien von 1995 konkretisierten Voraussetzungen erfüllt hätte, sodass es damit sein Bewenden haben kann und auch auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der Richtlinienergänzung vom 21. Februar 2002 nicht weiter eingegangen werden muss. c) Eine unhaltbare Praxisänderung wird alsdann in der Ausdehnung des Stundenumfanges erblickt, da früher eine Unterrichtsstunde von 45 bis 50 Minuten als genügend erachtet worden sei, während nunmehr 60 Minuten verlangt würden.