Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt grosse Bedeutung zu, denn sie vermittelt im gleichen Zuge Rechtsgleichheit und -sicherheit. Trotzdem fällt die Änderung einer Praxis nicht ausser Betracht, doch wird sie von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht: Es müssen zunächst ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen; die Änderung muss grundsätzlich erfolgen, und schliesslich muss das Änderungsinteresse gegenüber demjenigen an Rechtssicherheit überwiegen.