So habe es sein Ausbildungsprogramm an einer früheren Praxis ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch zudem zu einem Zeitpunkt eingereicht, als die Ergänzungen zu den Richtlinien noch gar nicht in Kraft gewesen seien. Eine unhaltbare Praxisänderung liege des Weiteren vor in Bezug auf die Dauer einer Unterrichtsstunde, die - entgegen früheren Gepflogenheiten - auf 60 Minuten angehoben worden sei. a) Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt grosse Bedeutung zu, denn sie vermittelt im gleichen Zuge Rechtsgleichheit und -sicherheit.