Alles andere würde die in Erwägung 1c und 5 dargelegten Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilungskompetenz verletzen und die Primärverantwortung der Verwaltung für die Konkretisierung des in § 18 lit. a GesG erwähnten unbestimmten Gesetzesbegriffs der "fachlichen Kenntnisse" untergraben (vgl. zur "notwendigen komplementären Rechtserzeugungsbefugnis" der Verwaltung: Biaggini, ZBl 1997 S. 13). 7.- Die Beschwerdeführerin erhebt dem Sinne nach den Vorwurf, das GSD habe seine Praxis in unhaltbarer Weise geändert. So habe es sein Ausbildungsprogramm an einer früheren Praxis ausgerichtet.