Auch soweit das Verwaltungsgericht hier im Gefolge der Untätigkeit des Verordnungsgebers lückenfüllend tätig ist, wird es die fraglichen Richtlinien - trotz ihrer fehlenden Rechtsquellenqualität - keinesfalls übergehen können. Es wird sich bei seiner Entscheidfindung vielmehr von den departementalen Richtlinien leiten lassen dürfen, sofern und soweit diese im Lichte der einschlägigen Gesetzgebung und der gebotenen Verhältnismässigkeit stand halten. Alles andere würde die in Erwägung 1c und 5 dargelegten Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilungskompetenz verletzen und die Primärverantwortung der Verwaltung für die Konkretisierung des in § 18 lit.