Erarbeitet wurden sie freilich von einem interdisziplinären Fachgremium, bestehend aus Medizinern, Naturheilpraktikern und Juristen (Vernehmlassung S. 3). Bereits aufgrund dieser Zusammensetzung des vorbereitenden Gremiums besteht Gewähr für die gebotene Sachkunde (vgl. § 4 ff. GesG). Genau gleiches gilt für die Anwendung der Richtlinien im Rahmen der Gesuchsbeurteilung durch den Arbeitsausschuss einer Fachkommission, bestehend aus drei Ärzt(inn)en - wovon zwei mit alternativmedizinischer Zusatzausbildung - und zwei Heilpraktikern (vgl. Botschaft [B 66], a.a.O., S. 20).