Endlich haben Ausbildung und Prüfung sicherzustellen, dass die Gesuchstellerin über ein gutes Grundwissen, die Fähigkeit zur sorgfältigen Beratung und die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Naturheilpraktik verfügt (Ziffer 16.3 der Richtlinien). c) Unter den Begriffen der Erfahrungsmedizin, Komplementärmedizin, Geistheilung oder Naturheilkunde wird heute eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden und Formen erfasst. Wie schon erwähnt (Erw. 4c), kann in diesen Bereichen von einem landesweit einheitlichen und klar definierten Berufsbild nicht gesprochen werden.