Die Gesuchstellerin muss sich auf höchstens drei Verfahren der allgemeinen Naturheilkunde spezialisiert haben. In den gewählten Verfahren müssen mindestens 1'500 Stunden direkter Unterricht in Theorie und Praxis absolviert worden sein. Davon müssen für die Fächer Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Hygiene mindestens 560 Stunden eingesetzt worden sein (Ziffer 16.2 der Richtlinien). Endlich haben Ausbildung und Prüfung sicherzustellen, dass die Gesuchstellerin über ein gutes Grundwissen, die Fähigkeit zur sorgfältigen Beratung und die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Naturheilpraktik verfügt (Ziffer 16.3 der Richtlinien).