Der Beschwerdeführerin ist die Bewilligung für die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung der TCM mit Akupunktur erteilt worden. Daher erübrigt es sich, in diesem Rechtsmittelverfahren die von ihr offenkundig erfüllten Anforderungen gemäss der Ziffern 12.1-3 der Richtlinien zu hinterfragen. b) Demgegenüber divergieren die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Anforderungen für eine Praxisbewilligung im Bereich der Naturheilkunde in verschiedener Hinsicht. Die diesbezüglichen Standards finden sich in Ziffer 16.1-3 der Richtlinien.