Erschwerend kommt hinzu, dass es im fraglichen Bereich an einem standardisierten Berufsbild fehlt. Der Fächer der Methoden und Bezeichnungen ist äusserst weit gespannt, sodass es offenbar selbst unter anerkannten Spezialisten schwer geworden sei, hier noch den Überblick zu behalten (vgl. Botschaft [B 66], a.a.O., S. 19 f.). Vor diesem Hintergrund hat sich das GSD mit dem Erlass der betreffenden Richtlinien beholfen. Im Dienste des - mit gutem Grund - stark gewichteten Polizeigutes der öffentlichen Gesundheit darf damit ein hohes Schutzniveau angestrebt werden. Mit Blick auf die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen werden in den Richtlinien Bewilligungskriterien konkretisiert.