Freilich pflegt eine Beschwerdebehörde - selbst bei umfassender Ermessenskontrolle - nicht "ohne Not" von der Verwaltungsverordnung abzuweichen, falls darin dem Inhalt nach das von Verfassung und Gesetz verlangte Ermessen pflichtgemäss konkretisiert wird. Umso weniger wird sich ein Verwaltungsgericht davon distanzieren, da ihm aus sachlich-funktionalen Gründen in dieser Hinsicht nicht die primäre Entscheidverantwortung obliegt (vgl. Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 41, Rz. 20 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner: Müller, Die Rechtsweggarantie - Chancen und Risiken, ZBJV 2004 S. 181).