Auch die Missachtung einer Verwaltungsverordnung gilt nicht als Rechtsverletzung im Sinne der Verwaltungsrechtspflege. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht an die Verwaltungsverordnungen gebunden sind. Prüfungsmassstab bilden allein Verfassung, Gesetz und korrekt erlassene und ordnungsgemäss publizierte Rechtsverordnungen (BGE 121 II 478 Erw. 2b). cc) Freilich pflegt eine Beschwerdebehörde - selbst bei umfassender Ermessenskontrolle - nicht "ohne Not" von der Verwaltungsverordnung abzuweichen, falls darin dem Inhalt nach das von Verfassung und Gesetz verlangte Ermessen pflichtgemäss konkretisiert wird.