Schon diese Hinweise auf das kantonale Verfassungsrecht zeigen, dass die hier interessierenden Richtlinien nicht als Quelle des materiellen Rechts gelten können. Einen abweichenden Standpunkt verfechten im Übrigen selbst die Vorinstanzen nicht, sodass sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. bb) Mit dem Regierungsrat ist daher folgerichtig festzuhalten, dass die Richtlinien - wie Weisungen, Kreisschreiben, Rundschreiben, Wegleitungen, Merkblättern usw. - als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren sind (vgl. auch: Botschaft [B 66], a.a.O., S.8). Diese stellen indes keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts dar;