Ob und allenfalls wie weit eine derartige Subdelegation auf kantonaler Ebene zulässig ist, beurteilt sich aufgrund des kantonalen Staatsrechts. Nach Lehre und Rechtsprechung hätte eine zu beachtende Subdelegationsklausel sodann den allgemeinen Anforderungen an eine Gesetzesdelegation zu genügen (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz. 1877; BGE 118 Ia 249 mit Hinweisen). aa) Die noch immer geltende Luzerner Staatsverfassung vom 29. Januar 1875 (StV; SRL Nr. 1) enthält in § 49 Abs. 3 in dieser Hinsicht eine klare Zuständigkeitsordnung: