Mit anderen Worten besteht für den hier beschlagenen Bereich der "vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse" (vgl. ausdrücklich § 18 lit. a GesG) im Bereich der Naturheilkunde nicht nur im formellen Gesetz, sondern auch auf der Ebene des regierungsrätlichen Verordnungsrechts eine Regelungslücke. Es fragt sich daher, ob und inwieweit die vorinstanzlich angewendeten "Richtlinien für die fachlich selbständige und gewerbsmässige Anwendung der nichtärztlichen Alternativmedizin im Kanton Luzern vom 21. Dezember 2000 (in Kraft seit 1.1.2001)" bzw. die etwas später dazu ergangenen "Ergänzungen" diese Lücke in der Gesetzgebung zu schliessen vermögen. b)