O., S. 456). Mit dem Erlass der Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 17. Dezember 1985 (SRL Nr. 806) hat der Regierungsrat von der in § 41 Abs. 2 GesG übertragenen Verordnungskompetenz teilweise Gebrauch gemacht. Indes sind in dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Praxisbewilligung im Bereich der Naturheilpraktik nicht geregelt worden. Mit anderen Worten besteht für den hier beschlagenen Bereich der "vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse" (vgl. ausdrücklich § 18 lit. a GesG) im Bereich der Naturheilkunde nicht nur im formellen Gesetz, sondern auch auf der Ebene des regierungsrätlichen Verordnungsrechts eine Regelungslücke.