Zur Diskussion Anlass geben hier allein die "vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse", die in § 18 lit. a GesG angesprochen, indes auf Gesetzesstufe nicht näher definiert werden. Das Bewilligungskriterium selbst erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal es dem Schutz des Polizeiguts "Gesundheit" dient. Dass die Gesuchstellerin auch in Bezug auf die alternativmedizinischen Heilmethoden über hinreichende fachliche Kenntnisse verfügen muss, entspricht in diesem Sinne der gesundheitspolizeilichen Funktion der Bewilligungspflicht (Botschaft [B 12], a.a.O., S. 456).