Diejenigen, die im Zeitpunkt des Erlasses des Gesundheitsgesetzes bereits bekannt waren und im Kanton Luzern ausgeübt wurden, hat der Gesetzgeber im Gesundheitsgesetz ausdrücklich aufgenommen. In Bezug auf erst später bekannt gewordene, neuere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens - und dazu gehören Betätigungen im Bereich der Naturheilpraktik - sah es der Gesetzgeber für ausreichend an, die Modalitäten der Bewilligungspflicht diesbezüglich dem Verordnungsgeber zu überlassen (vgl. Botschaft zum Entwurf eines neuen Gesundheitsgesetzes vom 19.10.2004 [B 66], Separatum S. 19). Darauf wird zurückzukommen sein.