Konsequenterweise ist die in § 41 Abs. 1 GesG enthaltene Liste der Berufe der Gesundheitspflege nicht als abschliessend zu verstehen. Nach § 41 Abs. 2 GesG überlässt es der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich dem Regierungsrat, bei Bedarf - auf Stufe Verordnungsrecht - weitere Berufe der Gesundheitspflege und Betriebe, welche Tätigkeiten im Sinne von § 16 Abs. 1 GesG ausüben, bewilligungspflichtig zu erklären. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das geltende Luzerner Gesundheitsrecht bei der Frage, ob eine Tätigkeit im Gesundheitswesen bewilligungspflichtig ist, auf das Kriterium der Gefährdung abstellt.