Rat zum Entwurf des Gesundheitsgesetzes vom 3.9.1979 [B 12], in Verhandlungen des Grossen Rates 1979, insbes. S. 463). Dementsprechend weist § 16 Abs. 2 ausdrücklich darauf hin, dass unter die Bewilligungspflicht "namentlich" die Medizinalpersonen nach § 26 und die in § 41 aufgeführten Berufe der Gesundheitspflege fallen. Konsequenterweise ist die in § 41 Abs. 1 GesG enthaltene Liste der Berufe der Gesundheitspflege nicht als abschliessend zu verstehen.