Eine solche Sicht vertrüge sich nicht mit der grundrechtlichen Wirtschaftsfreiheit. Aufgrund der Materialien zum geltenden Gesundheitsgesetz wird denn auch deutlich, dass sich der Gesetzgeber durchaus bewusst war, nicht sämtliche möglichen Berufe der Gesundheitspflege, die nach § 16 Abs. 1 GesG bewilligungspflichtig sind, auf Gesetzesstufe auch differenziert geregelt zu haben (LGVE 1988 III Nr. 24 Erw. 5; Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf des Gesundheitsgesetzes vom 3.9.1979 [B 12], in Verhandlungen des Grossen Rates 1979, insbes.