Dabei spielt es für die Bewilligungspflicht praxisgemäss zunächst keine Rolle (vgl. LGVE 1988 III Nr. 24), ob Diagnostik und Behandlung mit schul- oder - was hier zentral interessiert - erfahrungsmedizinischen Methoden erfolgen. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind nur gerade Personen, die gewerbsmässig körperliche oder seelische Funktionsstörungen mit - wie das Gesetz sagt - "geistigen Kräften", wie Parapsychologie, Magnetopathie, Geistheilung, Augendiagnostik und dergleichen behandeln. Derlei steht hier nicht zur Diskussion. Immerhin ist anzumerken, dass selbst diese Tätigkeiten zumindest vor ihrer Aufnahme dem GSD zu melden sind (§ 16 Abs. 3 GesG). e) Nach § 16 Abs. 2