Konkret ist der von der Verfassung getragene Bewilligungsvorbehalt im Kanton Luzern auf Gesetzesstufe in § 16 Abs. 1 GesG verankert. Danach braucht eine Bewilligung des GSD, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig Krankheiten, Verletzungen oder andere Störungen der physischen und psychischen Gesundheit feststellt und behandelt (lit. a), die Geburtshilfe ausübt (lit. b) oder Heilmittel herstellt, weiterverarbeitet, abgibt oder anwendet (lit. c). Dabei spielt es für die Bewilligungspflicht praxisgemäss zunächst keine Rolle (vgl. LGVE 1988 III Nr. 24), ob Diagnostik und Behandlung mit schul- oder - was hier zentral interessiert - erfahrungsmedizinischen Methoden erfolgen.