Die Bewilligungspflicht gilt grundsätzlich als schwerer Eingriff und ruft nach einer entsprechend ausgestalteten Rechtsgrundlage (BGE 125 I 337 Erw. 2b; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 64 Rz. 29). d) Es steht zu Recht ausser Frage und braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden, dass die "Gesundheit" zu den polizeilichen Schutzgütern zählt (grundlegend: Wyss, Öffentliche Interessen, Bern 2002, Rz. 215, mit Hinweis auf ZBl 1999 S. 619 ff.; ferner: Rhinow/Schmid/Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, Kap. I, Rz. 21; Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Bern 1993, insbes. S. 69 f.).