Generell soll die Bewilligungspflicht der Klärung dienen, ob eine bestimmte Verrichtung mit bestehenden polizeilichen Vorschriften übereinstimmt. Wo eine Tätigkeit erfahrungsgemäss regelmässig mit polizeilichen Gefahren verbunden ist und das fallweise Einschreiten daher nicht genügt, soll sie mit Hilfe der Bewilligungspflicht vor ihrer Aufnahme - präventiv - auf eine allfällige Gefährdung hin überprüft werden (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2455). Die Bewilligungspflicht gilt grundsätzlich als schwerer Eingriff und ruft nach einer entsprechend ausgestalteten Rechtsgrundlage (BGE 125 I 337 Erw.