Das Gesundheitswesen gilt in der Schweiz grundsätzlich als Angelegenheit der Kantone. Dieser Ansatz trifft zumindest insoweit zu, als der Bund über keine umfassende Kompetenz zum Schutz der Gesundheit verfügt und die Kantone somit nach der bundesstaatlichen Kompetenzregelung in Art. 42 f. BV in all jenen Bereichen und Belangen zuständig sind und bleiben, die nicht in der Verfassung dem Bund zugewiesen und von diesem auch wahrgenommen werden (Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 43 BV, Rz. 5 ff.). Immerhin sind dem Bund daneben bedeutsame Teilbereiche des Gesundheitswesens zur Regelung aufgetragen worden.