, Bern 1999, S. 636). b) Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Rechtsordnung kenne keine tragfähige, hinreichend differenziert ausgestaltete gesetzliche Grundlage, um ihr die Bewilligung für die Führung einer Naturheilpraxis verweigern zu können. In Tat und Wahrheit verfüge sie über eine hinreichende Ausbildung, sodass ihr die Bewilligung zu erteilen sei. Die Vorinstanz vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Das Gesundheitswesen gilt in der Schweiz grundsätzlich als Angelegenheit der Kantone.