Grundrechte sind freilich nicht schrankenlos ausübbar. Art. 36 BV umschreibt für einen Grundrechtseingriff vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Er muss durch Gesetz (oder Notstand) gedeckt sein. Ferner muss hiefür ein positivrechtlich verankertes und das Freiheitsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen und die Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Schliesslich hat ein Grundrechtseingriff den Kerngehalt des tangierten Grundrechts zu wahren. Eine Besonderheit besteht sodann im Bereich der Wirtschaftsfreiheit von Bundesverfassungs wegen insofern (vgl. Art.