Dass sie Doppelzählungen nicht zulasse, sei nicht nachvollziehbar. 3.- a) Strittig ist nach dem Gesagten, ob die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Führung einer Praxis im Bereich der Naturheilkunde beanspruchen kann. Die damit aufgeworfene Frage der Berufsausübung beschlägt die in Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierte Wirtschaftsfreiheit, schützt doch diese namentlich die wirtschaftliche Entfaltung von Privatpersonen (Vallender, St. Galler-Kommentar zu Art. 27 BV, Rz. 14; Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz.