Die Vorinstanz halte dafür, dass es zulässig sei, Unterrichtszeiten im Bereich der Schulmedizin sowohl für die Bewilligung der TCM mit Akupunktur wie auch für die Bewilligung der Allgemeinen Naturheilkunde zu zählen, da die schulmedizinischen Anforderungen für beide Bewilligungen die gleichen seien. Analoges gelte allerdings nicht für die einzelnen Bereiche der Erfahrungsmedizin, die unterschiedliche Bereiche der Naturheilkunde abdecke, was sich in den verschiedenen Bewilligungstypen äussere. Dass sie Doppelzählungen nicht zulasse, sei nicht nachvollziehbar.