Gestützt auf eine neue Bestätigung seitens der Schule habe Verena M. die Bewilligung erhalten, obwohl in jenem Verfahren - gemäss früher geübter Praxis - gewisse Stunden im erfahrungsmedizinischen Teil doppelt gezählt worden seien. Die Vorinstanz halte dafür, dass es zulässig sei, Unterrichtszeiten im Bereich der Schulmedizin sowohl für die Bewilligung der TCM mit Akupunktur wie auch für die Bewilligung der Allgemeinen Naturheilkunde zu zählen, da die schulmedizinischen Anforderungen für beide Bewilligungen die gleichen seien.