Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung seien im Gesetz nicht hinreichend geregelt. Davon abgesehen müssten Gesuchsteller darauf vertrauen können, dass Richtlinien nicht plötzlich verschärft oder einmal so und einmal anders angewendet würden. Im Detail bringt die Beschwerdeführerin vor, die Heilpraktikerschule (HPS) von 1997 bis 2001 absolviert und diese Ausbildung deshalb gewählt zu haben, weil sie die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung sowohl für die Naturheilpraktik als auch für die TCM erfülle. In der Vergangenheit seien denn auch entsprechende Bewilligungen problemlos erteilt worden.