Mit Recht habe das GSD deswegen das Gesuch in Bezug auf die Naturheilpraktik abgewiesen. c) Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in grundsätzlicher Hinsicht ein, dass sich weder dem Gesundheitsgesetz noch der Verordnung nähere Angaben über die fachlichen Kenntnisse für eine entsprechende gesundheitspolizeiliche Bewilligung entnehmen liessen. Soweit sich die Vorinstanzen auf die Richtlinien und deren Ergänzungen abstützten, stellten diese keine Rechtssätze dar. Angesichts der gegebenen Rechtslage liege die Entscheidung über die Bewilligung der hier strittigen Berufsausübung im "freien Ermessen" der Bewilligungsbehörde, die gleichzeitig gesetzesvertretende Richtlinien erlasse.