Sodann gehe es nicht an, dass Unterrichtszeiten, die für die Bewilligung der TCM mit Akupunktur in Anrechnung gebracht worden seien, ein weiteres Mal als Unterrichtszeit für die Bewilligung der allgemeinen Naturheilkunde einkalkuliert würden. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, das verlangte Anforderungsprofil in Bezug auf die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung in Naturheilkunde zu belegen. Mit Recht habe das GSD deswegen das Gesuch in Bezug auf die Naturheilpraktik abgewiesen.