Das GSD habe die Anrechnung der ausgewiesenen und anzurechnenden Unterrichtszeiten in der Verfügung vom 29. Oktober 2003 richtig bewertet. Soweit die Beschwerdeführerin andere Berechnungsmodalitäten ins Spiel bringe, könne ihren Überlegungen hiezu nicht gefolgt werden. Insbesondere könne ihre Auffassung hinsichtlich der Berechnung der Unterrichtszeiten nicht geteilt werden. Sodann gehe es nicht an, dass Unterrichtszeiten, die für die Bewilligung der TCM mit Akupunktur in Anrechnung gebracht worden seien, ein weiteres Mal als Unterrichtszeit für die Bewilligung der allgemeinen Naturheilkunde einkalkuliert würden.