In den erwähnten beiden Verfahren habe die Beschwerdeführerin also einen Ausbildungsumfang von insgesamt 440 Stunden nachzuweisen, wobei in beiden Verfahren je einzeln mindestens 132 Stunden belegt werden müssten. Diese Vorgaben seien im Lichte der übrigen Bestimmungen der Richtlinien und der Ergänzungen zu sehen. Die darin verankerten Minimalanforderungen über die Ausbildung bzw. die Dokumentation der im Gesundheitsgesetz grundgelegten fachlichen Kenntnisse seien zu beachten. Das GSD habe die Anrechnung der ausgewiesenen und anzurechnenden Unterrichtszeiten in der Verfügung vom 29. Oktober 2003 richtig bewertet.