Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschwerdeführerin ersuche um die Erteilung der Bewilligung für zwei Verfahren, namentlich die Beratung und Behandlung auf der Basis der Phytotherapie und der Anwendung manuell-energetischen Methoden (spezifischer: Shiatsu). In Anwendung von Ziffer 4 der Ergänzungen zu den Richtlinien sei die Anzahl Stunden des Spezialblocks bis zur Gesamtzahl von 440 Stunden zu erhöhen. In den erwähnten beiden Verfahren habe die Beschwerdeführerin also einen Ausbildungsumfang von insgesamt 440 Stunden nachzuweisen, wobei in beiden Verfahren je einzeln mindestens 132 Stunden belegt werden müssten.