Für Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Hygiene seien mindestens 560 Stunden einzusetzen. Sowohl die Ausbildung als auch die Prüfung hätten sicherzustellen, dass die Gesuchstellerin über ein hinreichendes Grundwissen, die Fähigkeit zur sorgfältigen Beratung und die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Naturheilpraktiken verfüge (Ziffer 16.3 der Richtlinien). b) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschwerdeführerin ersuche um die Erteilung der Bewilligung für zwei Verfahren, namentlich die Beratung und Behandlung auf der Basis der Phytotherapie und der Anwendung manuell-energetischen Methoden (spezifischer: Shiatsu).