Nach Massgabe von Ziffer 16.2 dürfe die Ausbildung an höchstens drei Schulen erworben worden sein. Der Gesuchstellerin sei es ferner verwehrt, sich in mehr als drei Verfahren in der allgemeinen Naturheilkunde zu spezialisieren. In den gewählten Verfahren müssten mindestens 1'500 Stunden direkter Unterricht in Theorie und Praxis absolviert werden. Für Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Hygiene seien mindestens 560 Stunden einzusetzen.