5 zu § 50). 2.- a) Das GSD sowie der Regierungsrat haben die Bewilligung zur fachlich selbständigen und gewerbsmässigen Ausübung der allgemeinen Naturheilkunde im Kern mit der Begründung verweigert, die Beschwerdeführerin verfüge hiezu nicht über "ausreichende fachliche Kenntnisse". Damit stützten sie sich auf § 16 Abs. 1 lit. a und § 18 lit. a GesG und auf Ziffer 16.1 der "Richtlinien des GSD für die fachlich selbständige und gewerbsmässige Anwendung der nichtärztlichen Alternativmedizin im Kanton Luzern" (Fassung vom 21.12.2000 [nachstehend: "Richtlinien"]).