Je differenzierter die darin enthaltenen Regelungen sind, desto eher wird die Beurteilung zu einer Rechtsfrage; je mehr Spielraum sie demgegenüber den Verwaltungsbehörden einräumen, desto zurückhaltender muss die Überprüfung durch die Justiz ausfallen. Dies gilt sowohl für die Überprüfung gesetzeskonkretisierender Verordnungen, die im Verwaltungsgerichtsverfahren auf ihre Gesetzmässigkeit überprüft werden können, als auch von Verfügungen im Einzelfall (zum Ganzen: Gerber/Seiler, Verwaltungsrichter und Technologie, in: ZBl 1999 S. 302/303). Auch hierauf wird allenfalls zurück zu kommen sein.