Bei alledem ist aber zu unterstreichen, dass die erwähnten, eher generell gehaltenen Hinweise auf Schranken des Prüfungsprogramms nicht von der fallweise zu beantwortenden Frage entbinden, ob die Beurteilung einer bestimmten, besonderen Fachverstand erforderlichen Tätigkeit auf eine Rechtsfrage zielt, eine Tat- oder eine Ermessensfrage betrifft. Die Antwort darauf hängt in erster Linie von der Ausgestaltung der jeweils anwendbaren Gesetzgebung ab (vgl. dazu: Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 745 und 746). Je differenzierter die darin enthaltenen Regelungen sind, desto eher wird die Beurteilung zu einer Rechtsfrage;