Abgesehen davon dürfte das Verwaltungsgericht sein Ermessen ohnehin nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (BGE 120 Ia 275 Erw. 3b, 119 Ia 96 mit Hinweisen; vgl. ferner: BGE 122 II 91 und 121 I 122 Erw. 4c; ferner auch: LGVE 1997 II Nr. 25 Erw. 3 und ZBl 1998 S. 171 ff.). bb) Bei alledem ist aber zu unterstreichen, dass die erwähnten, eher generell gehaltenen Hinweise auf Schranken des Prüfungsprogramms nicht von der fallweise zu beantwortenden Frage entbinden, ob die Beurteilung einer bestimmten, besonderen Fachverstand erforderlichen Tätigkeit auf eine Rechtsfrage zielt, eine Tat- oder eine Ermessensfrage betrifft.