Eine weitergehende Beurteilungskompetenz des Verwaltungsgerichts, die die Angemessenheitsprüfung einschliessen würde, scheint hier im Übrigen umso weniger angezeigt, als es in zentralen Belangen um die Würdigung von Fachfragen geht, denen die von einer Fachkommission unterstützte Verwaltung sachgemäss näher steht (dazu: BGE 126 I 222). Gleich verhält es sich in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Gesundheitsrechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss (vgl. BGE 130 II 452 Erw. 4.1). Abgesehen davon dürfte das Verwaltungsgericht sein Ermessen ohnehin nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (BGE 120 Ia 275 Erw.