Dazu gehört - nebst der umfassenden Sachverhaltskontrolle - freilich die Prüfung der Frage, ob die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen (in rechtswidriger Weise) überschritten oder missbraucht haben. Eine weitergehende Beurteilungskompetenz des Verwaltungsgerichts, die die Angemessenheitsprüfung einschliessen würde, scheint hier im Übrigen umso weniger angezeigt, als es in zentralen Belangen um die Würdigung von Fachfragen geht, denen die von einer Fachkommission unterstützte Verwaltung sachgemäss näher steht (dazu: BGE 126 I 222).