Nur soweit das VRG oder andere Erlasse dies vorsehen, kann überdies die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 156 Abs. 1 VRG). aa) Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt für die zivilrechtliche Streitigkeiten keine eigentliche Ermessenskontrolle (Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 370; BGE 120 Ia 30). Auch anderen Bestimmungen des übergeordneten Bundesrechts, des VRG oder des GesG lässt sich eine solche Vorgabe nicht entnehmen, weshalb sich die Prüfung durch das Verwaltungsgericht auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit beschränkt.